Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 39Artikel 2, Paragraph 39
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
§ 39.Paragraph 39,
Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes sowie die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, ist bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen. Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes sowie die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß Paragraph 107, Ziffer 2, vergeben wird, ist bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, aufzunehmen.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031801